Wie ist es bei Saisonkennzeichen mit dem Versicherungsschutz?
Saisonkennzeichen erfreuen sich in Deutschland großer Beliebtheit. Doch wie ist es eigentlich während der Ruhezeit der Fahrzeuge um die Versicherung bestellt, wenn etwas passiert?
Viele Cabrios, Motorräder und Wohnmobile verschwinden in den Wintermonaten von der Straße und legen eine Ruhepause ein. Mittlerweile nutzen laut Kraftfahrt-Bundesamt fast eine Million Pkw-, mehr als 1,3 Millionen Motorradfahrer und rund 150.000 Wohnmobilbesitzer ein Saisonkennzeichen. Das spart Zeit und Geld: Das Fahrzeug muss zur Wiederinbetriebnahme nicht an- und zur zeitweisigen Stilllegung nicht abgemeldet werden. Steuern und Kfz-Versicherung werden nur für den Nutzungszeitraum, mindestens zwei – maximal elf Monate – gezahlt. Doch selbst während der Ruhemonate besteht Versicherungsschutz, wie die HUK-Coburg betont.
Das kann wichtig werden, wenn zum Beispiel Öl oder Benzin auslaufen und das Erdreich verschmutzen, vielleicht sogar ins Grundwasser sickern. Fordern der Vermieter oder die Kommune Schadenersatz, ist das ein klassischer Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die Ruheversicherung kann auch eine Kasko-Versicherung miteinschließen, vorausgesetzt sie war schon vor der Stilllegung Vertragsbestandteil. Sollten also zum Beispiel Wetterkapriolen das möglicherweise draußen abgestellte Fahrzeug beschädigen, tritt die Teilkasko ein. Gleiches gilt bei Motorbrand durch Kurzschluss in der Elektronik oder Diebstahl. Solche Fälle kommen in der Ruheversicherung immer wieder vor, so die HUK-Coburg. Vandalismusschäden sind dagegen über die Vollkasko-Versicherung gedeckt.
Ob die Ruheversicherung greift, hängt vom Winterquartier ab. Das Fahrzeug muss entweder in einem Raum oder zumindest auf einem umfriedeten Abstellplatz überwintern. Umfriedung heißt, der Platz ist von einem Zaun oder einer Hecke umschlossen. Wer ein Carport nutzt, sollte die freien Seiten wenigstens mit einer Kette sichern. Der Stellplatz interessiert nicht nur die Versicherung, sondern auch die Polizei. Dauerparken auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist nicht erlaubt. Es drohen dann 40 Euro Bußgeld und Abschleppen.