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Tipps: Darauf muss man beim privaten Autoverkauf achten

Wie bei allen Transaktionen gibt es auch beim privaten Autoverkauf einiges zu beachten. Hier sind wichtige Infos zu dem Thema zusammengefasst.

 ©Alexander Sill

6,7 Millionen Gebrauchtwagen haben im vergangenen Jahr den Besitzer gewechselt. Das geschah meist von privat an privat und ist nicht ganz ohne Risiko. Wer auf der sicheren Seite bleiben möchte, der greift am besten auf einen Musterkaufvertrag zurück. Der lässt sich auf den Internetseiten der meisten Versicherer herunterladen.

Wichtig ist es, Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe festzuhalten, erläutert die HUK-Coburg. Außerdem ist bei einem angemeldeten Fahrzeug die Kfz-Versicherungsfrage zu klären: Besteht der Vertrag fort oder wird er gekündigt? Übernimmt der Käufer die bestrehende Versicherung, müssen sich die Vertragspartner über die Beitragszahlung im laufenden Versicherungsjahr einigen. Außerdem enthält der Vertrag zwei Mitteilungen, eine für die Kfz-Versicherung und eine für die Zulassungsstelle (Veräußerungsanzeige). Beide Formulare müssen von Käufer und Verkäufer gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Verschicken ist die Angelegenheit des Verkäufers.

Anschließend muss der neue Gebrauchte schnellstmöglich umgemeldet werden. Dazu braucht der Käufer einen siebenstelligen Code, die so genannte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer). Sie kann beim Versicherer telefonisch erfragt werden, oder man lässt sie sich per Mail zuschicken. Dazu fragt die Versicherungsgesellschaft vorab aber einige Details zum Auto ab. Der Fahrzeugschein sollte also zur Hand liegen. Der Zulassungsstelle genügt als Versicherungsnachweis für die Ummeldung dann der siebenstellige eVB-Code.

Auch schon vor dem endgültigen Verkauf spielt der Versicherungsschutz eine Rolle. Schließlich will der potentielle Käufer das Auto ausprobieren. Doch wer einem Fremden einfach den Autoschlüssel in die Hand drückt, spielt mit dem Schutz seiner Teilkasko, warnt die HUK-Coburg. Denn ein Diebstahl liegt rechtlich nur dann vor, wenn der potenzielle Käufer dem Eigentümer das Auto gegen seinen Willen abnimmt (Gewahrsamsbruch). Verschwindet er während der Probefahrt einfach mit em Wagen, ist das nach Auffassung des Gesetzgebers kein Diebstahl. Der Eigentümer hat den Schlüssel ja freiwillig herausgegeben.

Wer sein Auto verkaufen möchte, lässt sich also vor der Probefahrt Ausweis und Führerschein des Interessenten zeigen. Verkäufer, die in der Corona-Zeit nicht während der Probefahrt im Auto sitzen wollen oder können, sollten mindestens den Führerschein des potentiellen Käufers behalten, rät die HUK-Coburg. Ob ein Gewahrsamsbruch bei der Probefahrt vorliegt, hängt nicht zuletzt auch vom Verhandlungsort ab. Das Verkaufsgespräch und die Schlüsselübergabe sollten deshalb immer in der Wohnung stattfinden, rät die Versicherung.

aum