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Tipps: Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Nach der Urlaubsfahrt kommen per Post manchmal unliebsame Urlaubs-Souvenirs: Bußgeldbesceide aus dem Ausland. Was ist zu tun? Wie ist die Rechtslage?

 ©Tim Reckmann Pixelio

Viele Urlauber haben unter Corona-Bedingungen ihr Reiseziel neu und anders gewählt. Buchungen innerhalb Deutschlands hatten dabei ein historisches Hoch. Urlaub im Ausland war aber unter Einschränkungen möglich. Generell war das genutzte Transportmittel überdurchschnittlich häufig der eigene Wagen oder ein Wohnmobil. Die Sommersaison geht nun langsam zu Ende – und einige Rückkehrer haben Post aus dem Ausland wegen eines Verkehrsverstoßes im Briefkasten.

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist darauf hin, dass in einigen Nachbarländern schon geringfügige Übertretungen bisweilen empfindliche Strafen und Geldbußen nach sich ziehen können. Auch ausländische Bußgelder können von deutschen Behörden vollstreckt werden. Ein Abkommen unter den EU-Mitgliedstaaten bildet die entsprechende Rechtsgrundlage. Niemand sollte sich also darauf verlassen, dass das am Urlaubsort nicht bezahlte ausländische Verkehrs-Bußgeld in Deutschland folgenlos bleibt, warnt der Automobilclub.

Ab einer Höhe von 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten greifen rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten auch in Deutschland. Dafür ist das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig. Es prüft in den eingehenden Anfragen der ausländischen Behörden, ob die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in der Landessprache erfolgte, oder ob der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den erhobenen Vorwurf zu wehren. Nach Beobachtung des AvD versenden immer mehr Behörden aus EU-Mitgliedsländern, wie etwa Frankreich, die Niederlande oder Italien, ihre Bescheide an Beschuldigte in Deutschland in deutscher Sprache. In vielen Fällen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden per Codenummern online einzusehen.

Der AvD empfiehlt, möglichst zeitnah auf die aus dem Ausland erhobenen Vorwürfe zu reagieren. So wahrt man auch die eigenen rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Bundesamt für Justiz. Betroffene sollten zunächst überprüfen, ob das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Vorwurfes selbst gefahren wurde. Ein wichtiger Einwand ist auch ausreichend rechtliches Gehör im ausländischen Verfahren. Entlastende Einwände sind ebenfalls an das Bundesamt für Justiz zu richten.

In verschiedenen europäischen Staaten wird versucht, Mautgebühren oder Gelder aus der privat organisierten Parküberwachung auch in Deutschland durch private Inkassobüros einzutreiben. Firmen wie European Parking Collection oder NIVI werden zu diesem Zwecke tätig, ohne jedoch eine staatliche Legitimation zu haben, so der AvD. Bei ihnen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Behörde, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen kann, sondern um privatwirtschaftliche Unternehmen. Der AvD rät daher, Zahlungsaufforderungen privater Unternehmen wegen vermeintlicher Verkehrssünden zunächst nicht zu zahlen, sondern anwaltlich überprüfen zu lassen.

Eine unmittelbare Vollstreckung von im Ausland verhängten Fahrverboten oder Fahrerlaubnisentziehungen ist in Deutschland nicht möglich. Das EU-Abkommen bezieht sich allein auf Bußen und Strafen. Im deutschen Fahreignungsregister („Verkehrssünderdatei“) in Flensburg werden keine im Ausland geahndeten Übertretungen registriert.

Ein Freibrief für rücksichtsloses Fahren im Ausland ist damit natürlich nicht verbunden: So erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart eine in der Schweiz verhängte Haftstrafe gegen einen deutschen Autofahrer wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes auch am deutschen Wohnsitz für vollstreckbar. Die schweizerische Justiz beantragte im Wege der Vollstreckungshilfe die Freiheitsstrafe in Deutschland. Im Nachbarland werden erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nämlich als Straftat geahndet, mit der Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe.

Dem Gericht in Stuttgart genügte als Grundlage für seine Entscheidung bereits die Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in beiden Ländern sanktioniert werden können. Dass die Strafen für Geschwindigkeitsvergehen sich in der Rechtsordnung des Nachbarlandes deutlich von dem hierzulande angewendeten Strafrahmen unterscheidet, mache die Verhängung der Haftstrafe – und die anschließende Vollstreckung in Deutschland – nach Ansicht der Richter nicht unverhältnismäßig für den Betroffenen. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18).

von Gerhard Mauerer