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Infos zur Kündigung der Kfz-Versicherung

Autofahrer können auch im Dezember noch ihre Kfz-Versicherung wechseln. Daran erinnert der ADAC hin.

T5 California NoLimit T5 California NoLimit ©Volkswagen Nutzfahrzeuge

Wer den regulären Kündigungstermin 30. November 2015 verpasst hat, dem bietet sich mit dem so genannten Sonderkündigungsrecht eine zweite Chance. Eine außerordentliche Kündigung steht jedoch nur den Autofahrern offen, deren Kfz-Versicherung sich zum 1. Januar 2016 erhöht, ohne dass ein Schadensfall hierfür die Ursache ist.

Mit Erhalt der neuen Tarifmitteilung hat der Versicherte in so einem Fall einen zusätzlichen Monat Zeit, um sich einen anderen Anbieter zu suchen. Beitragssteigerungen in den Rechnungen sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen, weil die Erhöhungen von einer besseren Einstufung in der Schadenfreiheitsrabattstaffel verdeckt werden können. Ein Sonderkündigungsrecht besteht laut Automobilclub auch, wenn die Versicherung lediglich durch eine Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer geworden ist. Wichtig ist, dass der Kunde in der schriftlichen Kündigung klar Bezug auf die Beitragserhöhung nimmt, ansonsten kann diese nach dem 30. November abgelehnt werden. Jederzeit kündigen können Autofahrer ihre Kfz-Versicherung dagegen nach einem Schadensfall. Die Kündigung sollte der Versicherungsnehmer generell per Einschreiben/Rückschein abschicken. Kauft er ein neues Auto, kann er dieses ebenfalls jederzeit bei einem anderen Anbieter versichern.

Beim Wechsel des Versicherers sollten Verbraucher laut ADAC nicht nur auf einen günstigen Beitrag achten, sondern auch die Versicherungsleistungen vergleichen. Sonderrabatte muss der neue Versicherer nicht berücksichtigen. Möglicherweise hat auch der aktuelle Anbieter inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende. 

ampnet/jri