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Die zehn größten Irrtümer rund ums Thema Parken

Gerade wer in der Stadt wohnt, kennt das Parkplatz-Problem bestens. Doch selbst wenn ein begehrter Platz fürs Auto gefunden ist, lauern Fallstricke und Probleme.

 ©Alexa Fotos Pixabay

Wer mit dem Auto unterwegs ist, muss auch regelmäßig einen Parkplatz finden. Dabei gibt es auch allerhand zu beachten. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, räumt mit den zehn größten Missverständnissen rund ums Parken auf.

1. Werktags bedeutet Montag bis Freitag

Oft ist der Beschilderung zu entnehmen, dass Parkplätze werktags kostenpflichtig sind. Achtung: Auch der Samstag zählt als Werktag. Kostenloses Parken ist an solchen Parkflächen also nur sonntags und an gesetzlichen Feiertagen möglich.

2. Parkschilder werden von unten nach oben gelesen

Im Schilderwald kann man schnell mal den Durchblick verlieren. Um die Verkehrsschilder mit teils mehreren Zusatzzeichen richtig zu interpretieren, ist die richtige Reihenfolge entscheidend. Auch wenn der Gesetzgeber keine Reihenfolge vorschreibt, ist es hilfreich, Schilder von oben nach unten zu lesen. So bedeutet etwa die Kombination aus einem blauen P-Schild, mit dem ersten Zusatzschild "Mo - Sa 9-18 Uhr" und dem zweiten Zusatzschild "Parken mit Parkscheibe, max. 2 Stunden", dass hier nur werktags in der Zeit von 9 bis 18 Uhr die Parkdauer auf zwei Stunden beschränkt und mit Parkscheibe anzuzeigen ist. Im Umkehrschluss darf das Auto sonntags unbegrenzt ohne Parkscheibe abgestellt werden.

3. Sonntags kann einfach beim Supermarkt geparkt werden

Bei Supermarkt-Parkplätzen handelt es sich um privates Eigentum. Der Supermarktbetreiber als Besitzer hat Hausrecht und kann entsprechend vorschreiben, wie die Parkfläche genutzt werden darf. In der Regel finden sich Hinweisschilder, die erläutern, dass das Parken nur Kunden und Kundinnen während ihres Einkaufs gestattet ist und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Wer also außerhalb der Öffnungszeiten, beispielsweise an einem Sonntag, sein Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz abstellt, muss mit Konsequenzen rechnen.

4. Nach einem Parkrempler reicht ein Zettel unter dem Scheibenwischer

Immer wieder kommt es beim Einparken oder auf Supermarkt-Parkplätzen zu kleinen Unfällen, bei denen der Besitzer oder die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist. In solchen Fällen ist es erforderlich, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer zu warten, um die Formalitäten zu regeln. Erst nach einer angemessenen Wartezeit ist es erlaubt, die Unfallstelle zu verlassen und die Polizei zu informieren. Achtung: Die Wartezeit ist nicht einheitlich festgelegt und kann je nach Situation zwischen mindestens 15 und bis zu 60 Minuten betragen. Es reicht keinesfalls aus, lediglich einen Zettel mit den Personalien unter den Scheibenwischer zu klemmen. Damit begeht man Unfallflucht und macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar: Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

5. Es ist egal, wie herum geparkt wird

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass ausschließlich in Fahrtrichtung geparkt werden darf. Dabei geht es vor allem um die Verkehrssicherheit: Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt, muss nicht nur auf eine, sondern auf zwei Spuren achten. Dies wird besonders anspruchsvoll, wenn man das Auto längs einparkt und dabei hin und her rangieren muss. Das kann dann beim Ausparken zu gefährlichen Wendemanövern führen. Lediglich in Einbahnstraßen ist das Parken auch auf der linken Seite erlaubt.

Besonders kleine Fahrzeuge wie einen Smart sieht man immer wieder quer parken. Querparken ist an sich nicht verboten. Da ein Smart mit einer Länge von 2,70 Meter aber länger ist als ein Fahrzeug breit sein darf, wird es entweder auf den Gehweg oder die Straße herausragen. In diesen Fällen droht ein Bußgeld zwischen 10 und 35 Euro wegen verkehrsbehindernder Parkweise.

6. Parkplatz freihalten ist erlaubt

Parkplätze in der Großstadt sind rar, trotzdem dürfen keine Parkplätze besetzt werden. Stellen sich Personen zum Freihalten in die Parklücke, machen sie sich wegen Nötigung strafbar und müssen je nach Schwere des Vorfalls mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Bei Umzügen muss ein temporäres Parkverbot bei der Verwaltung beantragt werden. Ein selbst geschriebenes Schild oder sogar das Abstellen von Gegenständen auf dem Parkplatz reicht nicht aus und ist sogar verboten sowie strafbar.

7. Wenn der Parkautomat defekt ist, darf ich dort nicht parken

Ist der Parkautomat defekt und in direkter Umgebung kein weiterer funktionierender Automat zu finden, kommt die Parkscheibe zum Einsatz. Achtung: Der Gesetzgeber schreibt keine konkrete Entfernung vor, Gerichte haben hier in der Vergangenheit Entfernungen über 150 Meter als unzumutbar angesehen. Mit korrekt eingestellter Parkscheibe darf das Fahrzeug kostenfrei für die ausgewiesene Höchstparkdauer geparkt werden. Wichtig: Die Parkscheibe muss den gesetzlichen Vorgaben von elf Zentimetern Breite sowie 15 Zentimetern Höhe und einer Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format entsprechen.

8. Über Gullideckeln darf geparkt werden

Auf Kanaldeckeln darf höchstens gehalten werden. Parken ist aber verboten. Das gilt auch, wenn sich der Gullideckel auf einer ausgewiesenen Parkfläche befindet. Das Verbot leuchtet ein, da im Notfall Gas- oder Wasserversorgung sofort zugänglich sein müssen. Je nach Parkdauer drohen bis zu 30 Euro Bußgeld.

9. Kurz auf dem Radweg halten ist ok

Mal kurz zum Brötchen holen auf dem Radweg halten, ist keine gute Idee. Einerseits ist bereits das kurze dreiminütige Halten auf dem Radweg verboten, da Radfahrerinnen und -fahrer so zu gefährlichen Ausweichmanövern gezwungen werden. Andererseits handelt es sich beim Brötchenholen nicht mehr ums Halten, sondern schon ums Parken, da das Fahrzeug verlassen und verschlossen wird. Es muss mit einem Bußgeld von 55 Euro gerechnet werden. Kommt es aufgrund des Falschparkens zu einem Unfall, werden sogar 100 Euro fällig. Das gilt nicht nur auf ausgewiesenen Radwegen, sondern insbesondere auch auf den so genannten Schutzstreifen – wenn sich Radfahrende und Autofahrende die Fahrbahn teilen. Autos dürfen diesen Schutzstreifen nur in Notfällen befahren, etwa um dem Gegenverkehr auszuweichen, und auch nur wenn eine Gefährdung des Radverkehrs ausgeschlossen ist.

10. Parkplätze für bestimmte Gruppen sind generell nur eine Empfehlung

Das Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrer auf blauem Grund kennzeichnet einen Behindertenparkplatz. Hier dürfen ausschließlich Menschen parken, die über einen speziellen Parkausweis für Behinderte verfügen – der Behindertenausweis allein reicht nicht aus. Auch wenn das Fahrzeug von einer nicht eingeschränkten Person gefahren wird, ist das Parken erlaubt, sofern die Fahrt der Beförderung einer berechtigten Person dient. Der Parkausweis ist in der Regel nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden und kann daher in allen Fahrzeugen genutzt werden, die zur Beförderung des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin eingesetzt werden. Wer einen solchen Parkplatz blockiert, wird wegen Falschparken mit mindestens 55 Euro Bußgeld bestraft.

Anders verhält es sich bei Eltern-Kind- oder Frauenparkplätzen: Sie gelten im öffentlichen Straßenverkehr nicht als offizielle Verkehrszeichen, sondern als Empfehlung, die Flächen den jeweiligen Gruppen zu überlassen. Eltern-Kind-Parkplätze sind meistens größer, da Eltern den Platz benötigen, um beispielsweise ein Kind in den Kindersitz zu setzen oder einen Kinderwagen zu verstauen. Frauenparkplätze sind oft besser beleuchtet, videoüberwacht und näher am Ausgang gelegen. Auch wenn hier kein Bußgeld droht, fordert der ACE dazu auf, beim Parken Rücksicht zu nehmen und die Empfehlungen ernstzunehmen.

Auch für E-Autos gibt es gesonderte Parkflächen, meist in Verbindung mit öffentlichen Ladesäulen. Diese dürfen weitestgehend nur von Fahrzeugen mit einem E-Kennzeichen und während des Ladevorgangs genutzt werden. Nur vereinzelt erlauben Städte und Gemeinden das Parken für Elektrofahrzeuge aller Art – auch ohne E-Kennzeichen – oder nachts gar von Verbrennern. Das Aussehen, die Ausstattung und die Parkvorschriften auf E-Parkflächen unterscheiden sich regional stark. Der ACE empfiehlt daher, immer genau zu prüfen, welche Parkbedingungen gelten. Denn wer unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen.

von Gerhard Mauerer